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Vereinssatzung TSV 1852 Neuötting e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1852 Neuötting e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 84524 Neuötting und ist in das Vereinsregister 10024 beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft im BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und zu dem bayerischen Sportfachverband vermittelt, deren Sportart die Einzelpersonen im Verein ausüben.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen und Zahlungen im Rahmen der Steuerfreiheit nach dem EStG sind zulässig.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 4 Vereinstätigkeit

  1. Der Verein unterhält verschiedene Abteilungen und Sparten bzw. übt mehrere Sportarten aus. 
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Abhalten eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes und Instandhalten der Sportanlagen, Übungsstätten und der Vereinsheime sowie der Übungs- und Sportgeräte.
    2. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
    3. Ausbildung und Einsatz von sach- und fachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Demokratiefeindlichen, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
  4. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten und er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand und die Abteilungsleiter sind ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins bzw. der Abteilung.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein können ausschließlich natürliche Personen werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (analog oder digital) entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet dann endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Streichung, Ausschluss oder Tod. Eine Austrittserklärung hat schriftlich (auch elektronisch) an den Verein zu erfolgen und ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  4. Der Vereinsausschuss kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Mitgliederversammlung ist über die Ernennung zu informieren.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen gemäß Beitragsordnung ganz oder teilweise im Rückstand ist. Die Streichung ist nur dann zulässig, wenn die rückständigen Beträge mit 2-Wochen-Frist angemahnt wurden. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse/E-Mail-Adresse versendet wurde.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    2. wenn es wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    3. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    4. wenn es die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,
    5. wenn es, sei es innerhalb oder auch außerhalb des Vereins gegen die Vereinsgrundsätze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschluss-Beschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet und hat dafür dem Verein eine Einzugsermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
  3. Abteilungen können zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Spartenbeiträge beschließen. Diese Beiträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Vorsitzenden des Vorstands. Bei Sparten ohne Abteilungsstatus ist der Beschluss über die Erhebung eines Spartenbeitrags durch den Vorstand zu fassen.
  4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung
  4. der Ehrenrat

Die Übernahme einer Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. drei gleichberechtigten Stellvertretern
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. dem Hallenwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei der drei Stellvertreter vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
    Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die drei Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zu dessen Vertretung berechtigt sind.
  3. Der Vorstand kann zur weiteren Unterstützung mehrere (nicht stimmberechtigte) Vorstands-Beisitzer ernennen.  
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit zu wählen.
  5. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb einer Woche eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  7. Der Vorstand kann sich Vereinsordnungen geben, z.B. eine Geschäftsordnung (auch für Abteilungen), Beitragsordnung, Finanzordnung oder Hallenordnung.
  8. Der Vorstand führt und lenkt die Geschäfte des Vereins. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 5.000 € im Einzelfall ausführen, einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstandes
    2. den gewählten Leitern der Abteilungen
    3. dem Vorsitzenden des Ehrenrates
    4. und ein bis drei Beisitzern, die in der Mitgliederversammlung gewählt worden sind.
  2. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand, unterstützt ihn bei der Vereinsführung und kann einzelne Aufgaben übernehmen. Weitere Aufgaben, z.B. größere Budgetfreigaben, ergeben sich aus dieser Satzung.
  3. Der Vereinsausschuss soll zwei Mal jährlich zusammentreten, jedoch mindestens einmal pro Jahr; ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  4. Beschlüsse des Vereinsausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  5. Die zu wählenden Beisitzer des Vereinsausschusses sind jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  6. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Ausschusses zuzustellen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens sieben Tage vorher vom ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht, z. B. Presse oder per schriftlicher oder elektronischer Einladung an die zuletzt bekannte Adresse/E-Mail-Adresse.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung findet bevorzugt als Präsenzveranstaltung statt.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes bestimmen.
    Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Minderjährige Mitglieder üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
  8. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 
  10. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  11. Wahl des Vorstandes
    1. Die zu wählenden Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
    2. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied, das am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    3. Wahlvorschläge können vom amtierenden Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Gegenvorschläge sind bis zur Durchführung der Wahl zulässig.
    4. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
    5. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    6. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Führt auch diese Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los zwischen den Kandidaten der Stichwahl, das vom Versammlungsleiter gezogen wird.
  12. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber hinaus über
    1. Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    2. Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern, der Beisitzer des Vereinsausschusses
      sowie der Ehrenräte
    3. Änderung der Satzung
    4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines (inkl. Abteilungen und Sparten).
  2. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung und schlagen bei positiver Prüfung die Entlastung des Vorstandes vor.
  4. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
  5. Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglied sein und dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern inklusive eines zu bestimmenden Vorsitzenden. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind weder Mitglieder des Vorstandes noch des Vereinsausschusses.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig und unterstehen keinem anderen Vereinsorgan.
  3. Der Ehrenrat ist ein Verbindungsorgan zwischen der Vereinsführung und den Mitgliedern. Er ist, soweit nicht besondere Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen sind, ein beratenes Organ zur Unterstützung der übrigen Vereinsorgane in der Durchführung ihrer Aufgaben.
  4. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und jedem Vereinsorgan angerufen werden. Er kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge an den Vorstand oder an andere Organe richten. In Schlichtungsfällen sind diese verpflichtet, dem Ehrenrat zum Sachverhalt alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.

§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  3. Die Abteilungsleitung kann vom Vorstand suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden, wenn sie gegen die Vereinssatzung und/oder Vereinsordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt. Abteilungsversammlungen können dann vom Vorstand einberufen werden.
  4. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Abteilungen, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Geschäftsordnung der Abteilungen nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

§ 15 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 (= Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26 a EStG (= Ehrenamtspauschale) vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in den zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Datum des Vereinsbeitritts und
    -austritts, Spartenzugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des BLSV und den zuständigen Sportfachverbänden ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV bzw. der Sportfachverbände.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
    Gemäß Art. 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen“ zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch müssen auch hier 3/4 der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuötting zwecks Verwendung für die Förderung des Sports in der Stadt Neuötting im Sinne von § 52 AO.

§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.05.2026 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neuötting, den 12.05.2026

Dr. Reiner Pech                                                                    Sophia Lang
1. Vorsitzender                                                                     stv. Schriftführerin