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Vereinssatzung TSV 1852 Neuötting e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1852 Neuötting e.V.". Er hat seinen Sitz in 84524 Neuötting und ist in das Vereinsregister 10024 beim Amtsgericht Traunstein eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft im BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
    1. Abhalten eines geordneten Turn-, Sport und Spielbetriebes und Instandhalten der Sportanlagen, Übungsstätten und der Vereinsheime sowie der Übungs- und Sportgeräte.
    2. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
    3. Ausbildung und Einsatz von sach- und fachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen und Zahlungen im Rahmen der Steuerfreiheit nach dem EStG sind zulässig.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke und die Auflösung betreffen, bedürfen zusätzlich der Benachrichtigung des Bayerischen Landessportverbandes.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet dann endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  4. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.
  5. Die Vorstandschaft kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung
  4. der Ehrenrat

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Ersten Vorsitzenden
    2. 3  gleichberechtigten Stellvertretern
    3. dem Sportwart
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Schriftführer.
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Die 3 Stellvertreter vertreten den 1. Vorsitzenden jeweils zu zweit, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die 3 Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu dessen Vertretung berechtigt sind. Aus den 3 Stellvertretern soll ein Jugendbeauftragter benannt werden.
  3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 5.000 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb einer Woche eine Vorstandssitzung einzuberufen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7  Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    1. den Mitgliedern der Vorstandschaft
    2. den gewählten Leitern der einzelnen Abteilungen
    3. dem Vorsitzenden des Ehrenrates
    4. und den Beisitzern, die in der Mitgliederversammlung gewählt worden sind.
  2. Der Vereinsausschuss ist, soweit ihm nicht besondere Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen sind, ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorstandes in der Durchführung seiner Aufgaben. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 Abs. 1 und 3 dieser Satzung zu.
  3. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
  4. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
  5. Die zu wählenden Beiräte sind jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  6. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Ausschusses zuzustellen. 

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Wahl der Vereinsausschussbeiräte, die Wahl des Ehrenrates, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre 2 Kassenrevisoren, die die Kassenprüfungen vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
  4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens sieben Tage vorher vom 1. Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Vereinsausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Alt-Neuöttinger Anzeiger einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes bestimmen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
  8. Die Wahl des Vorstandes ist geheim durchzuführen.
    Die Wahl der Vereinsausschussmitglieder und des Ehrenrates kann in „offener Stimmabgabe“ erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch maximal 3 Beisitzer ebenso in offener Stimmabgabe für den Vereinsausschuss wählen. Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen, wie Abteilungs-, Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendordnungen und ähnliches beschließen.

§ 9 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 5 wahlberechtigten Mitgliedern, wobei ein Vorsitzender zu benennen ist. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind weder Mitglieder des Vorstandes noch des Vereinsausschusses.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig und unterstehen keinem anderen Vereinsorgan.
  3. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. Der Ehrenrat ist ein Verbindungsorgan zwischen der Vereinsführung und den Mitgliedern. Er ist, soweit nicht besondere Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen sind, ein beratenes Organ zur Unterstützung der übrigen Vereinsorgane in der Durchführung ihrer Aufgaben.
  5. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und jedem Vereinsorgan angerufen werden. Er kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge an den Vorstand oder an andere Organe richten. In Schlichtungsfällen sind diese verpflichtet, dem Ehrenrat zum Sachverhalt alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.

 

§ 10 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 11 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet und hat dafür dem Verein eine Einzugsermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Über die Höhe und die Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Abteilungen können zusätzlich Spartenbeiträge beschließen. Bei Sparten ohne Abteilungsstatus ist der Beschluss über die Erhebung eines Spartenbeitrags durch den Vorstand gem. § 6 mit einfacher Mehrheit zu fassen und zu protokollieren.
  3. Bei einer vom Mitglied verschuldeten Beitragsrückgabe hat das Mitglied die daraus entstandenen Mehrkosten dem Verein zu erstatten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12  Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in den zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Datum des Vereinsbeitritts, Spartenzugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des BLSV und den zuständigen Sportfachverbänden ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV bzw. der Sportfachverbände.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Tele-medien sowie elektronische Medien.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 13  Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Auflösung ist eine 3/4  Stimmenmehrheit dieser Mitglieder notwendig. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch müssen auch hier 3/4 der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
  3. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Neuötting mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Neuötting, den 04.06.2019

 

 

Dr. Reiner Pech                                                                    Anna Lang
1. Vorsitzender                                                                     Schriftführerin